Ratgeber

Energieausweis: Pflicht, Inhalt und Fristen im Überblick

Der Energieausweis ist seit 2007 vorgeschrieben und seit November 2020 im Gebäudeenergiegesetz geregelt, das die frühere Energieeinsparverordnung abgelöst hat. Er dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes und soll Kauf- und Mietinteressenten einen schnellen Vergleich ermöglichen, ähnlich wie das Energielabel bei Haushaltsgeräten.

Verantwortlich ist immer die Eigentümerin oder der Eigentümer. Wer eine Immobilie inseriert, muss die Kennwerte bereits in der Anzeige nennen, den Ausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und ihn spätestens bei Vertragsabschluss übergeben. Makler haften bei Verstößen mit.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen

  • Verkauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks mit Bestandsgebäude
  • Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Neubau: Der Bedarfsausweis ist Teil des Bauantrags und der Fertigstellungsanzeige
  • Umfassende Sanierung, bei der Berechnungen für das gesamte Gebäude erstellt werden
  • Öffentliche Gebäude ab 250 Quadratmetern mit Publikumsverkehr, dort mit Aushangpflicht

Nicht erforderlich ist ein Ausweis bei Baudenkmälern, bei Gebäuden mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche und bei Immobilien, die weder verkauft noch vermietet werden. Auch wer an Familienangehörige vermietet, benötigt streng genommen keinen Ausweis, sollte ihn aber für die eigene Planung erstellen lassen.

Welche Angaben in die Immobilienanzeige gehören

§ 87 GEG verlangt fünf Pflichtangaben in jedem Inserat, sobald ein gültiger Ausweis vorliegt. Fehlen sie, gilt das als Ordnungswidrigkeit:

  1. Art des Energieausweises, also Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
  2. Wesentlicher Energieträger der Heizung, zum Beispiel Erdgas oder Fernwärme
  3. Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
  4. Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
  5. Energieeffizienzklasse von A+ bis H
Bußgeld vermeiden: Verstöße gegen die Ausweis- und Angabepflicht können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bereits eine unvollständige Online-Anzeige reicht für ein Verfahren aus. Der Ausweis sollte deshalb vorliegen, bevor das Inserat online geht.

Welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen

Für den Verbrauchsausweis reichen in der Regel:

  • Heizkosten- oder Verbrauchsabrechnungen der letzten drei zusammenhängenden Jahre
  • Angaben zu Wohnfläche, Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten und Heizungsart
  • Informationen zu Leerständen, damit der Verbrauch korrekt bereinigt wird

Für den Bedarfsausweis kommen hinzu:

  • Baupläne, Grundrisse oder Ansichten, alternativ Aufmaß durch den Aussteller
  • Angaben zu Außenwänden, Dach, Kellerdecke und Fenstern inklusive Verglasung
  • Details zur Heizungsanlage: Baujahr, Typ, Warmwasserbereitung, Verteilung
  • Nachweise über Sanierungen wie Dämmung, Fenstertausch oder Heizungserneuerung

Fehlen Unterlagen, übernimmt unser Aussteller die Erhebung vor Ort oder arbeitet mit typisierten Werten nach anerkannten Regeln der Technik. Das ist zulässig und führt zu einem rechtssicheren Ausweis.

Vom Energieausweis zur Sanierung

Der Bedarfsausweis enthält verpflichtend Modernisierungsempfehlungen. Diese Liste ist der ideale Ausgangspunkt für die Sanierungsplanung, denn sie zeigt, welche Maßnahme wie viel Energie spart. In fast allen Altbauten steht der Heizungstausch an erster Stelle: Eine Wärmepumpe ersetzt fossile Energie durch Strom mit einem Wirkungsgrad von 350 bis 500 Prozent und wird mit bis zu 70 Prozent bezuschusst.

Kombiniert mit einer Photovoltaikanlage und einem Stromspeicher sinkt der Primärenergiebedarf noch einmal deutlich, weil selbst erzeugter Solarstrom mit einem günstigen Primärenergiefaktor bewertet wird. Häuser, die vorher in Klasse F oder G lagen, erreichen nach einer solchen Maßnahme häufig Klasse C oder B. Welche Förderung für Ihr Vorhaben in Frage kommt, zeigt der Förder-Check in einer Minute.

Häufige Irrtümer

  • „Der Ausweis gilt für die Wohnung.“ Er wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Einheiten.
  • „Ein alter Ausweis reicht.“ Nach zehn Jahren verliert er seine Gültigkeit und muss neu erstellt werden.
  • „Der Verbrauchsausweis ist immer erlaubt.“ Bei Altbauten bis vier Wohneinheiten vor November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht.
  • „Ohne Ausweis passiert nichts.“ Bußgelder bis 10.000 Euro sind möglich, und der Kaufvertrag kann angefochten werden.
  • „Die Klasse spielt keine Rolle.“ Sie beeinflusst Verkaufspreis, Vermietbarkeit und zunehmend auch die Finanzierungskonditionen.
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